§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Haus & Grund Hückeswagen", im
folgenden kurz "Verein" genannt, und ist die Vertretung der Haus,-
Wohnungs- und Grundeigentümer. Er ist im Vereinsregister des
Amtsgerichts Wipperfürth eingetragen.
2. Der Verein ist dem Landesverband Rheinischer Haus- und Grundeigentümer e. V. angeschlossen.
3. Sitz des Vereins ist Hückeswagen
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Aufgaben
Der Verein hat die Aufgabe, unter Ausschluss von Erwerbszwecken, das
private Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum zu fördern und dessen
gemeinschaftlichen Interessen wahrzunehmen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jeder Haus-. Wohnungs- und Grundeigentümer werden, der diese Satzung anerkennt.
2. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages.
3. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Kündigung/Tod;
b) durch Ausschluss
3.1 Die Kündigung kann zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und muss
dem Vorsitzenden am Sitz der Geschäftsstelle spätestens bis zum 30.
September mit Brief zugegangen sein. Die bereits entstandenen oder bis
zum Ende der Mitgliedschaft noch entstehenden Verbindlichkeiten
gegenüber dem Verein werden durch die Kündigung nicht berührt.
3.2 Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nach Anhörung des
Auszuschließenden durch Beschluss des Vorstandes erfolgen insbesondere
a) bei Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins oder seiner Mitglieder;
b) bei erheblichen Verstößen gegen die Satzung;
c) bei Rückstand in Höhe eines Betrages, der dem Jahresbeitrag entspricht;
d) aus wichtigem Grund.
3.3 Gegen die mit Gründen zu versehende Entscheidung des Vorstandes ist
innerhalb einer Frist von einem Monat die schriftliche Beschwerde
zulässig. Die Frist beginnt mit Zugang der Entscheidung des Vorstandes.
Über die Beschwerde entscheidet endgültig die nächste
Mitgliederversammlung. Bis dahin ruhen alle Rechte aus der
Mitgliedschaft.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Versammlungen des Vereins
teilzunehmen und die Rechte auszuüben, die ihnen in der
Mitgliederversammlung zustehen (§ 7 dieser Satzung).
2. Ferner sind sie berechtigt, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
§ 5 Beiträge
1. Der Verein erhebt Beiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung auf
Vorschlag des Vorstandes festsetzt. Die Beiträge sind bis zum 31.03.
eines Jahres, möglichst im Lastschriftverfahren zu leisten. Die
Beitragspflicht beginnt mit dem Kalenderjahr, in dem der Eintritt
erfolgt.
2. Im Falle des Beitragsrückstandes werden für die Abmahnung Mahngebühren erhoben.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Alljährlich findet innerhalb der ersten drei Monate des
Kalenderjahres eine Mitgliederversammlung statt. Ihr obliegt
insbesondere die Beschlussfassung über
a) den Bericht des Vorstandes,
b) die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer,
c) die Genehmigung der Jahresabrechnung,
d) die Entlastung des Vorstandes,
e) die Festsetzung der Beiträge,
f) die Wahl des Vorsitzenden, des Schatzmeisters und deren Stellvertreter,
g) die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder,
h) die Wahl der Rechnungsprüfer,
i) die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,
j) die Satzungsänderung,
k) die Auflösung des Vereins.
2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Für Mitglieder, die Ihre
Beitragsverpflichtung nicht erfüllen, ruht das Stimmrecht. Mitglieder
können sich durch Ehegatten, volljährige Abkömmlinge oder durch den
Verwalter ihres Haus- und Grundbesitzes vertreten lassen. Das
Vertretungsrecht ist mit schriftlicher Vollmacht nachzuweisen.
3. Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung; auf Antrag von mindestens
25% der Anwesenden wird geheim abgestimmt. Wenn nicht die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen einem Bewerber zufällt, findet eine Stichwahl
zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt.
Ergibt sich dabei Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
4. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist
eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem
Schriftführer zu unterzeichnen sind.
5. Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung mit einer Frist von
zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und unter Beifügung der
wesentlichen Unterlagen schriftlich ein. Ein Hinweis auf die
Mitgliederversammlung soll in der Verbandszeitung veröffentlicht
werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
ungeachtet der Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
6. Die Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden,
a) wenn 10 Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorsitzenden verlangen,
b) wenn der Vorstand es für erforderlich hält.
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, bis zu zwei Vertretern
und einem Schatzmeister, die alle ehrenamtlich tätig sind. Kosten, die
den Vorstandsmitgliedern in Ausübung ihrer Aufgaben entstehen, sind
ihnen aus der Vereinskasse zu ersetzen.
2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
3. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
4. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorsitzende beruft die
Sitzung ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei
seiner Mitglieder anwesend sind.
5. Der Vereinsvorsitzende und der Stellvertreter sind zugleich Vorstand
im Sinne des § 26 BGB. Jeweils der Vorsitzende oder einer seiner
Stellvertreter können den Verein gerichtlich und außergerichtlich
vertreten.
6. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes
Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder ernennen. Diese sind von der
Beitragszahlungspflicht befreit.
§ 9 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vorstandes oder auf
Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereins durch die
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss ist nur
wirksam, wenn dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins
anwesend sind und eine Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der
Auflösung zustimmt.
2. Im falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der
zuletzt amtierende Vorsitzende, im Verhinderungsfalle dessen
Stellvertreter, als Liquidator durchführt. Das nach Bestreitung der
Verpflichtungen des Vereins vorhandene Vermögen ist nach den
Beschlüssen der Mitgliederversammlung zweckgebunden im Sinne der
Satzung zu verwenden.
§ 10 Satzungsänderung
Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der in
der Mitgliederversammlung vertretenen Mitgliederstimmen. Ein Beschluss
über eine Satzungsänderung ist nur zulässig, wenn in der Einladung zur
Mitgliederversammlung die Änderungsanträge bekannt gegeben und kurz
begründet sind.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 05. April 2001 in Hückeswagen.








