Mieter können Einsicht in die Belege verlangen, um die Betriebskostenabrechnung zu prüfen. Das gilt natürlich auch noch für die letzte Abrechnung des Mietverhältnisses, die der Mieter nach dem Auszug an seine neue Adresse geschickt bekommen hat. Wenn der neue Wohnort weit weg ist, stellt sich die Frage, ob die Belegeinsicht dann mit dem Postversand von Kopien zu erfolgen hat.
Hanau. Ein Vermieter muss einem Mieter nur dann Belegkopien zuschicken, wenn eine Einsichtnahme beim Vermieter nicht zumutbar ist. Die Frage der Zumutbarkeit richtet sich danach, wie weit das fragliche Mietobjekt vom Sitz des Vermieters entfernt ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Mieter zwischenzeitlich verzogen ist und mehr als hundert Kilometer entfernt wohnt. Das hat das Landgericht Hanau entschieden (Beschluss vom 24.03.2025, Az.: 2 S 43/24). Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Konkret ging es in dem Fall um den Mieter einer Wohnung in Hanau. Nach seinem Auszug verlangte er vom Vermieter die Kaution zurück. Der Vermieter erstellte eine abschließende Betriebskostenabrechnung, aus der sich eine Nachforderung ergab – die verrechnete er mit der Kaution. Das schmeckte dem Mieter überhaupt nicht. Er widersprach der Abrechnung und forderte den Vermieter auf, ihm zur Überprüfung Belegkopien zu schicken. Anschließend verklagte der Mieter den Vermieter auf Rückzahlung der gesamten Kaution.
Mieter verzogen: Vermieter muss keine Belegkopien nachsenden
Doch damit scheiterte er sowohl vor dem Amtsgericht, als auch vor dem Landgericht Hanau. Begründung: Die Einwände gegen die fragliche Abrechnung waren den Gerichten zu unkonkret, da keine Belegeinsicht stattgefunden hatte. Der Vermieter habe die Belegeinsicht allerdings nicht verweigert. Vielmehr war es nach Auffassung der Richter unzulässig, dass der Mieter zur Übersendung von Belegkopien aufgefordert hatte. Dem musste der Vermieter nicht nachkommen, weil die Belegeinsicht grundsätzlich beim Vermieter zu erfolgen hat.
Eine Belegeinsicht durch Versand von Kopien sei nur im Ausnahmefall möglich, wenn der Vermieter zu weit entfernt seinen Sitz hat, stellten die Gerichte fest. In diesem Fall wohnte der weggezogene Mieter inzwischen 120 Kilometer von Frankfurt entfernt, wo der Vermieter seine Geschäftsräume unterhält. Ob das als zu weit entfernt einzustufen ist, konnte allerdings offen bleiben: Denn entscheidend ist die Entfernung zwischen dem Sitz des Vermieters und der streitgegenständlichen Wohnung.
Hanau ist allerdings ganz sicher nicht so weit von Frankfurt entfernt, dass ein Postversand von Belegkopien nötig wäre. Die Anreise sei für den Mieter daher zumutbar gewesen, entschied das Landgericht. Dass er inzwischen 120 Kilometer entfernt wohnt, falle dagegen in seinen persönlichen Risikobereich – daraus lässt sich kein Recht auf einen Postversand von Belegkopien herleiten.
Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.
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