Bundesregierung beteiligt Vermieter ab 2023 an CO2-Kosten des Mieters

Seit dem 1. Januar 2021 wird auf Grundlage des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) eine CO2-Abgabe auf Öl und Erdgas erhoben. Bundesregierung und Bundestag haben jetzt beschlossen, dass Vermieter ab 2023 an den CO2-Kosten beteiligt werden. Die Höhe der Beteiligung richtet sich nach dem Verbrauch des Mieters und dem verwendeten Brennstoff.

Seit dem 1. Januar 2021 wird auf Grundlage des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) eine CO2-Abgabe auf Öl und Erdgas erhoben. Bundesregierung und Bundestag haben jetzt beschlossen, dass Vermieter ab 2023 an den CO2-Kosten beteiligt werden. Die Höhe der Beteiligung richtet sich nach dem Verbrauch des Mieters und dem verwendeten Brennstoff.

Berlin. Die Regelung ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Die Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter erfolgt anhand eines 10-Stufen-Modells. Neben Heizöl und Erdgas erfolgt auch eine Aufteilung der CO2-Kosten für Fernwärme. So funktioniert das Stufenmodell: Bei Wohnungen mit besonders hohen CO2-Emissionen ab 52 Kilogramm CO2 pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr (kg CO2/m²/a) müssen Vermieter 95 Prozent und Mieter 5 Prozent der CO2-Abgabe tragen.

Je niedriger die CO2-Emissionen pro Quadratmeter Wohnfläche des Gebäudes sind, desto niedriger ist der Anteil des Vermieters an den CO2-Kosten. Der Vermieteranteil sinkt in der besten Stufe mit weniger als 12 kg CO2/m²/a auf 0 Prozent. Sofern Wärme oder Warmwasser aus fossilen Brennstoffen erzeugt wird, entstehen CO2-Emissionen und die CO2-Abgabe wird fällig. Mieter müssen diese entsprechend ihrem Verbrauch entrichten. Vermieter werden je nach Einstufung des Gebäudes an den CO2-Kosten beteiligt.

Nach dem neuen Gesetz fällt auch Fernwärme unter die Regelungen zur Aufteilung der CO2-Abgabe, ganz gleich, ob ein CO2-Preis nach europäischem Emissionshandel (ETS) oder ein nationaler Kohlendioxidpreis nach dem BEHG erhoben wird. Die Verordnung gilt ab dem Abrechnungszeitraum 2023. Die neue Aufteilung zwischen Vermieter und Mieter wird daher in der Regel erst mit den im Jahr 2024 erstellten Abrechnungen notwendig. Einige Abrechnungsdienstleister haben bereits angekündigt, dass sie die Einstufung der Immobilie in das 10-Stufen-Modell und die Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter automatisch mit der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung übernehmen.

Ausnahmen bei Denkmalschutz und Anschlusszwang

Den Abrechnungsdienstleistern müssen hierfür die auf den Rechnungen des Energieversorgers separat ausgewiesenen CO2-Mengen und CO2-Kosten mitgeteilt werden. In manchen Fällen hindern öffentlich-rechtliche Vorgaben (etwa aufgrund von Denkmalschutz, der Pflicht zur Nutzung von Fernwärme oder Milieuschutz) den Vermieter daran, die Energiebilanz eines Gebäudes zu verbessern. Der eigentlich nach den neuen Regeln vom Vermieter zu tragende CO2-Kostenanteil wird in diesen Fällen halbiert oder entfällt ganz.

Der Anteil entfällt ganz, wenn solche Vorgaben sowohl einer wesentlichen energetischen Verbesserung als auch einer wesentlichen Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung des Gebäudes entgegenstehen. Stehen die Vorgaben jeweils nur der energetischen Gebäudeverbesserung oder nur der optimierten Wärme- und Warmwasserversorgung entgegen, wird der Kostenanteil des Vermieters halbiert.

Für Nichtwohngebäude gilt dieses Stufenmodell nicht. In diesen Fällen werden die CO2-Kosten je zur Hälfte von Vermieter und Mieter getragen. Ein Stufenmodell auch für Nichtwohngebäude soll Ende 2025 nach Vorliegen der dafür noch notwendigen Datengrundlagen etabliert werden. In der folgenden Tabelle können Sie die einzelnen Stufen des CO2-Ausstoßes und die entsprechenden Mieter- und Vermieteranteile ablesen.

 

CO2-Ausstoß des vermieteten
Gebäudes oder der Wohnung
pro Quadratmeter Wohnfläche
und Jahr

Anteil MieterAnteil Vermieter
< 12 kg CO2/m²/a100 %0 %
12 bis < 17 kg CO2/m²/a90 %10 %
17 bis < 22 kg CO2/m²/a80 %20 %
22 bis < 27 kg CO2/m²/a70 %30 %
27 bis < 32 kg CO2/m²/a60 %40 %
32 bis < 37 kg CO2/m²/a50 %50 %
37 bis < 42 kg CO2/m²/a40 %60 %
42 bis < 47 kg CO2/m²/a30 %70 %
47 bis < 52 kg CO2/m²/a20 %80 %
>= 52 kg CO2/m²/a5 %95 %

 

 

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