Coronavirus: So können Vermieter Steuererleichterungen nutzen

Der Bund hat Steuererleichterungen beschlossen, die auch private Vermieter nutzen können, wenn sie von der Corona-Situation unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind. Die Finanzämter sind gehalten, entsprechende Anträge schnell, unbürokratisch und mit weitem Ermessensspielraum zu Gunsten der Steuerzahler zu bearbeiten. Wir informieren, wie Vermieter Anträge stellen können.

Der Bund hat Steuererleichterungen beschlossen, die auch private Vermieter nutzen können, wenn sie von der Corona-Situation unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind. Die Finanzämter sind gehalten, entsprechende Anträge schnell, unbürokratisch und mit weitem Ermessensspielraum zu Gunsten der Steuerzahler zu bearbeiten. Wir informieren, wie Vermieter Anträge stellen können.

Düsseldorf. „Wer durch die Corona-Situation Mietausfälle hat und so in finanzielle Schwierigkeiten gerät, kann eine Herabsetzung der Vorauszahlungen für die Einkommensteuer beantragen“, informiert Konrad Adenauer, Präsident von Haus & Grund Rheinland Westfalen. „Außerdem besteht die Möglichkeit einer zinslosen Stundung der Einkommensteuer. Anträge können bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden.“ Für beides genügt ein formloser schriftlicher Antrag, die Finanzverwaltung NRW hat einen einfachen Vordruck dafür bereitgestellt.

„Steuerzahler können in der aktuellen Situation außerdem eine Verlängerung von Fristen beantragen“, berichtet Erik Uwe Amaya. Der Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland Westfalen erklärt: „Sowohl für die Abgabe der Jahressteuererklärung, als auch für das Nachreichen von angeforderten Belegen können Fristverlängerungen beantragt werden. Bei einer rückwirkenden Fristverlängerung kann man zudem beantragen, dass festgesetzte Verspätungszuschläge erlassen werden.“ Anträge können per Brief, über das Online-Kontaktformular des zuständigen Finanzamtes oder über ELSTER gestellt werden. Dazu hat das NRW-Finanzministerium eine kleine Anleitung herausgegeben.

„Außerdem können von der Corona-Situation betroffene Eigentümer beim Steueramt ihrer Kommune eine Stundung der Grundsteuer beantragen. Einige Gemeinden haben hier bereits ein Entgegenkommen angekündigt“, informiert Erik Uwe Amaya. Im Nachhinein zurückfordern lässt sich die Grundsteuer immer zumindest anteilig, wenn Mietausfälle vorlagen. Stichtag dafür ist der 31. März des Folgejahres. Vermieter finden weitergehende Beratung als Mitglied im örtlichen Verein von Haus & Grund.

Eine Liste des NRW-Finanzministeriums mit häufigen Fragen und Antworten zum Thema findet sich hier.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

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