Darf sich der Architekt ein dauerhaftes Zutrittsrecht an meinem Haus sichern?

Architekten werben gerne mit Fotos ihrer fertiggestellten Entwürfe. Das ist auch sinnvoll: So können sich mögliche Auftraggeber ein Bild von der Arbeit des Baumeisters machen. Klar, dass es den Architekten daher am Herzen liegt, nach Fertigstellung Bilder von ihrem Werk zu machen. Aber dürfen sie sich dazu vertraglich ein zeitlich unbegrenztes Recht zum Betreten des Hauses sichern?

Architekten werben gerne mit Fotos ihrer fertiggestellten Entwürfe. Das ist auch sinnvoll: So können sich mögliche Auftraggeber ein Bild von der Arbeit des Baumeisters machen. Klar, dass es den Architekten daher am Herzen liegt, nach Fertigstellung Bilder von ihrem Werk zu machen. Aber dürfen sie sich dazu vertraglich ein zeitlich unbegrenztes Recht zum Betreten des Hauses sichern?

Karlsruhe. Ein Architekt darf sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht das Recht sichern, das Haus auch nach der Fertigstellung betreten zu dürfen, um Fotos zu machen. Eine solche Klausel stellt eine unangemessene Benachteiligung des Bauherrn dar. Der muss zur Wahrung seiner Privatsphäre selbst entscheiden können, wen er wann in sein Haus lässt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt (Urteil vom 29.04.2021, Az.: I ZR 193/20).

Der Streit hatte sich an einem Bauprojekt in Stuttgart entzündet. Ein Eigentümer hatte sein selbst bewohntes Wohnhaus umbauen und erweitern lassen. Er hatte dazu einen Architekten beauftragt, der die Raumaufteilung und das Lichtkonzept für das Haus entwarf. In seinen AGB verwendete der Architekt eine Klausel, die es ihm auch nach dem Abschluss des Projekts erlauben sollte, das Haus in Abstimmung mit dem Eigentümer zu betreten und Fotos davon zu machen.

Haus umgebaut: Architekt will später Fotos darin machen

Drei Jahre nach der Beauftragung wollte der Architekt ins Haus kommen, der Bauherr wollte ihn aber nicht herein lassen. Daraufhin versuchte der Architekt, den Zutritt zum Gebäude einzuklagen. Er scheiterte aber letztlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Karlsruhe entschied: Die Klausel in den AGB des Architekten ist unwirksam, der Eigentümer muss ihn nicht ins Haus lassen. Die Klausel sollte dem Architekten das Recht geben, zeitlich unbegrenzt und wiederholt auch nach Abschluss des Auftrags ins Haus zu kommen und Fotos zu machen.

Damit diente sie allein den Interessen des Architekten und ließ das Interesse des Eigentümers an seiner Privatsphäre außer Acht. Das verstößt sie gegen Treu und Glauben, urteilte der BGH. Daran änderte auch das Argument nichts, diese Klausel tauche in vielen Verträgen auf. Dadurch wird sie nicht zu einer üblichen, angemessenen Verkehrssitte, stellten die Bundesrichter klar. Ebenfalls nicht gelten ließen sie den Einwand des Architekten, der Eigentümer könne seine Möbel und Bilder an den Wänden doch abdecken.

Recht auf Privatsphäre verletzt: Kein Zutritt für Architekten

Auch aus dem Urhebergesetz konnte der Architekt in diesem Fall keinen Anspruch herleiten: Das Gesetz verpflichtet zwar den Besitzer eines Werks, dem Urheber Zugang zu seinem Werk zu gewähren. Allerdings gilt das nur unter der Voraussetzung, dass dem keine Interessen des Besitzers entgegenstehen, was hier jedoch offenkundig nicht der Fall war. Außerdem handelte es sich in diesem Fall nicht um ein schöpferisches Werk der Baukunst.

Der Architekt hatte für den Umbau keine eigenen, kreativen Entschlüsse gefasst, sondern sich ganz nach den baulichen Gegebenheiten, sachlichen Zwängen und technischen Regeln gerichtet. Es war ein alltägliches Bauschaffen ohne jede Besonderheit. Damit war der Umbau des Hauses kein Werk im Sinne des Urhebergesetzes und dessen Vorschrift über die Gewährung von Zugang gar nicht anwendbar.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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