Grundbucheinsicht: Bekommen auch Abgeordnete nicht einfach so

Im Grundbuch stehen eine ganze Menge persönliche Daten, familiäre und wirtschaftliche Informationen über die Eigentümer. Deswegen darf auch nicht jeder einfach so mal Einsicht nehmen – dazu braucht es schon ein berechtigtes Interesse. Das gilt auch für Abgeordnete, wie der Bundesgerichtshof jetzt einer Politikerin der Linkspartei erklärt hat, die wegen Enteignungen recherchieren wollte.

Wem gehören all die Häuser in Berlin? Die Enteignungsdebatte muss eine Abgerodnete (Die Linke) ohne Grundbucheinsicht führen.

Im Grundbuch stehen eine ganze Menge persönliche Daten, familiäre und wirtschaftliche Informationen über die Eigentümer. Deswegen darf auch nicht jeder einfach so mal Einsicht nehmen – dazu braucht es schon ein berechtigtes Interesse. Das gilt auch für Abgeordnete, wie der Bundesgerichtshof jetzt einer Politikerin der Linkspartei erklärt hat, die wegen Enteignungen recherchieren wollte.

Karlsruhe. Der Status als Abgeordneter gibt Mitgliedern von Bundestag oder Landtagen nicht pauschal das Recht, Einsicht ins Grundbuch nehmen zu dürfen. Die Parlamente üben zwar eine Kontrollfunktion gegenüber Regierung und Verwaltung aus. Ein Interesse an einer Grundbucheinsicht kann das aber nur dann begründen, wenn konkrete Missstände aufgeklärt werden müssen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) Anfang des Jahres entschieden, wie jetzt bekannt wurde (Urteil vom 09.01.2020, Az.: V ZB 98/19).

Mit diesem Urteil pfiff der BGH die Berliner Linken-Abgeordnete Gaby Gottwald zurück. Gottwald ist im Berliner Abgeordnetenhaus die Sprecherin ihrer Fraktion für Stadtentwicklung und Wohnen. Beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hatte sie umfangreiche Grundbucheinsicht beantragt. Gottwald wollte in alle Grundbücher schauen, die Grundstücke enthalten, welche der Deutschen Wohnen oder ihren Tochtergesellschaften gehören.

Mieterinitiativen fordern Enteignung

Der Hintergrund des Antrages ist brisant: Ein Bündnis aus Mieterinitiativen plant in Berlin die Abhaltung eines Volksbegehrens zur Enteignung von Wohnungsunternehmen mit mehr als 3.000 Wohnungen. Diese Enteignungswünsche richten sich vor allem gegen die Deutsche Wohnen. Der Konzern bewirtschaftet in Berlin und Umgebung mehr als 100.000 Wohnungen. Bei Mietern steht das Unternehmen seit längerem stark in der Kritik.

Die Abgeordnete war der Auffassung, eine wirksame Kontrolle sei nur mit genauen Informationen über die Zahl und Lage der fraglichen Immobilien möglich. Das Grundbuchamt wollte der Politikerin die gewünschte Einsicht allerdings nicht gewähren. Nachdem das Berliner Kammergericht der Behörde Recht gegeben hatte, legte Gottwald Beschwerde vor dem Bundesgerichthof ein. Doch auch hier blieb sie erfolglos.

Allgemeine Information als Begründung nicht ausreichend

Laut Grundbuchordnung ist für eine Einsichtnahme ein berechtigtes Interesse darzulegen. Ein solches besteht nach Auffassung des BGH nur, wenn bezogen auf ein konkretes Grundstück ein konkretes Aufklärungsinteresse der Öffentlichkeit gegeben ist. Immerhin enthält das Grundbuch, wie die Bundesrichter betonten, viele persönliche, familiäre, soziale und wirtschaftliche Daten.

Ein solcher Eingriff in die Grundrechte ist nicht zu rechtfertigen, wenn ein Abgeordneter lediglich Informationen sucht, um daraus politische Forderungen herzuleiten oder sie jedenfalls in der öffentlichen Diskussion zu nutzen. Genau das war aber offensichtlich das Ansinnen Gottwalds – ein berechtigtes Interesse fehlte also nach Ansicht der Richter in diesem Falle.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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