Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen ausgeweitet

Wer eine Immobilie hat, der weiß: Rund um Haus oder Wohnung gibt es immer irgendwas zu tun. Schließlich will das Eigentum auch gut in Schuss gehalten werden. Das bringt Eigentümern regelmäßig Rechnungen von Handwerkern ein – zum Glück lassen sich die zu einem gewissen Maß von der Steuer absetzen. Die Möglichkeiten dazu weitet das Bundesfinanzministerium jetzt sogar aus.

Wer eine Immobilie hat, der weiß: Rund um Haus oder Wohnung gibt es immer irgendwas zu tun. Schließlich will das Eigentum auch gut in Schuss gehalten werden. Das bringt Eigentümern regelmäßig Rechnungen von Handwerkern ein – zum Glück lassen sich die zu einem gewissen Maß von der Steuer absetzen. Die Möglichkeiten dazu weitet das Bundesfinanzministerium jetzt sogar aus.

Berlin. Künftig können Handwerkerrechnungen und die Kosten für sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen in erweitertem Umfang von der Steuer abgesetzt werden. Das geht aus einem <link http: www.bundesfinanzministerium.de content de downloads bmf_schreiben steuerarten einkommensteuer _blank external-link-new-window internal link in current>Schreiben des Bundesfinanzministeriums hervor, das Haus & Grund Rheinland vorliegt. Dabei ändert sich zwar nichts an der Höhe der abzugsfähigen Beträge. Steuerzahler können aber zukünftig eine größere Bandbreite von Arbeitsleistungen steuerlich geltend machen.

An den grundsätzlichen Zahlen ändert sich also nichts: Handwerkerleistungen in Höhe von bis zu 6.000 Euro dürfen selbstnutzende Haus- und Wohnungseigentümer – aber auch Mieter – pro Jahr steuerlich geltend machen. Dabei können sie 20% der Lohn- und Fahrtkosten aus den Handwerkerrechnungen von der Steuerlast abziehen. Materialkosten sind ausgenommen. Das ergibt ein Einsparpotential von 1.200 Euro im Jahr. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen – etwa dem Gärtner oder der Putzfrau – sind 20% von maximal 20.000 Euro jährlichen Kosten absetzbar – das macht eine Steuerersparnis von 4.000 Euro aus.

Grundstücksgrenze ist kein Hindernis mehr

Neu ist aber, dass man auch Dienstleistungen geltend machen kann, die nicht innerhalb der unmittelbaren Grundstücksgrenzen erbracht worden sind. Das betrifft zum Beispiel die Kosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen, die vor dem eigenen Grundstück liegen und damit vom Hauseigentümer schnee- und eisfrei zu halten sind. Als haushaltsnahe Dienstleistung gelten auch Notrufsysteme, mit denen Senioren oder Menschen mit Behinderung per Knopfdruck rund um die Uhr Hilfe ins Haus rufen können.

Außerdem erkennen die Finanzämter es künftig als Handwerkerleistung an, wenn eine Anlage lediglich auf ihre ordnungsgemäße Funktion überprüft wird. Das Gleiche gilt für Reparaturen an einer Anlage oder für Maßnahmen, die einen zukünftigen Schaden verhindern. Das heißt: Die Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung, die TÜV-Kontrolle eines Aufzugs oder die Kontrolle einer Blitzschutzanlage sind künftig Handwerkerleistungen, die zur Verringerung der Steuerlast beitragen können.

Neuregelung reagiert auf Gerichtsurteile

Die Hausanschlusskosten an Ver- und Entsorgungsnetze können neu ebenfalls steuerlich begünstig sein. Das gilt allerdings nicht ohne Ausnahmen. Beispielsweise sind die Beiträge zu Zweckverbänden weiterhin nicht abzugsfähig, wie das Finanzministerium in seinem Schreiben weiter ausführt. Wie alle Handwerkerleistungen sind auch hier nur die Arbeiten abzugsfähig, die nicht im Zuge eines Neubaus stattfinden.

Das Ministerium reagiert mit den Änderungen auf verschiedene Urteile der vergangenen Jahre, in denen Steuerzahler gegenüber Finanzämtern Recht bekommen hatten. Wir haben einige interessante Urteile aus diesem Themenkreis für Sie zusammengestellt:

<link http: www.hausundgrund-rheinland.de aktuelles einzelansicht bfh-aufwendungen-fuer-eine-dichtheitspruefung-einer-abwasserleitung-als-steuerbeguenstigte-handwerkerleistung-2268 _blank external-link-new-window internal link in current>Aufwendungen für eine Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung als steuerbegünstigte Handwerkerleistung

<link http: www.hausundgrund-rheinland.de aktuelles einzelansicht bfh-steuerbonus-fuer-handwerkerleistungen-auch-neuanlage-eines-gartens-ist-beguenstigt-110 _blank external-link-new-window internal link in current>BFH: Steuerbonus für Handwerkerleistungen - Auch Neuanlage eines Gartens ist begünstigt

<link http: www.hausundgrund-rheinland.de aktuelles einzelansicht haushaltsnahe-handwerkerleistungen-bei-ehegatten-steuerabzug-gilt-nur-einmal-711 _blank external-link-new-window internal link in current>Haushaltsnahe Handwerkerleistungen bei Ehegatten: Steuerabzug gilt nur einmal

<link http: www.hausundgrund-rheinland.de aktuelles einzelansicht steuerbonus-auch-fuer-arbeiten-jenseits-des-eigenen-grundstuecks-moeglich-entscheidend-ist-der-unmittelbare-raeumliche-zusammenhang-2452 _blank external-link-new-window internal link in current>Steuerbonus auch für Arbeiten jenseits des eigenen Grundstücks möglich

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von <link http: www.hausundgrund-rheinland.de _blank external-link-new-window internal link in current>Haus & Grund Rheinland verfasst.

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