Vorsicht bei Solarförderung durch „progres.nrw“: Auftrag nicht zu früh erteilen!

Das Land NRW fördert mit dem Programm „progres.nrw“ Investitionen in alternative Energien. Bauherren können beispielsweise Zuschüsse für Solaranlagen mit Eis-Energiespeicher bekommen. Doch Vorsicht: Wer den Vertrag mit dem Bauunternehmer zu frühzeitig unterzeichnet, kann die Fördermittel verlieren. Ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts zeigt jetzt die Fallstricke auf.

Das Land NRW fördert mit dem Programm „progres.nrw“ Investitionen in alternative Energien. Bauherren können beispielsweise Zuschüsse für Solaranlagen mit Eis-Energiespeicher bekommen. Doch Vorsicht: Wer den Vertrag mit dem Bauunternehmer zu frühzeitig unterzeichnet, kann die Fördermittel verlieren. Ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts zeigt jetzt die Fallstricke auf.

Münster. Wer die Solarförderung aus dem Programm „progres.nrw“ in Anspruch nehmen  möchte, darf den Auftrag an den Handwerker bzw. Bauunternehmer nicht erteilen, bevor die Förderung bewilligt wurde. Andernfalls darf die zuständige Bewilligungsbehörde den Zuschuss wieder einkassieren. Eine Ausnahme ist nur dann denkbar, wenn im Vertrag schriftlich ein explizites, folgenloses Rückabwicklungsrecht für den konkreten Fall einer Nichtgenehmigung des Zuschusses vereinbart ist. Das zeigt jetzt eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster (Beschluss vom 11.01.2023, Az.: 4 A 2905/19).

Im vorliegenden Fall hatten Bauherren geplant, beim Bau ihres neuen Hauses ein Solar-Eis-Speichersystem zu integrieren. Für dieses System beantragten sie eine Förderung durch das Programm „progres.nrw“. Die für dieses Förderprogramm für ganz NRW zuständige Bewilligungsbehörde, die Bezirksregierung Arnsberg, bewilligte den gewünschten Zuschuss. Später stellte sich dann aber heraus, dass die Bauherren schon vor Bewilligung der Zuschüsse einen Bauvertrag für ihr Projekt mit einem Generalunternehmer abgeschlossen hatten. Davon war auch der Bau des Solar-Eis-Speichersystems umfasst.

Daraufhin nahm die Bezirksregierung den Zuwendungsbescheid zurück. In der Förderrichtlinie des Programms steht nämlich, dass vor der Bewilligung der Fördermittel nicht mit der Umsetzung der Baumaßnahme begonnen werden darf. Als Beginn der Umsetzung definierte die Behörde den Abschluss des Bauvertrages. Die Bauherren waren jedoch davon ausgegangen, der Vertragsschluss sei in ihrem Fall unschädlich: Schließlich hatte man vereinbart, dass noch Änderungen am Entwurf möglich sind. Man habe außerdem mündlich abgesprochen, dass der Bau des Solar-Eis-Systems unter dem Vorbehalt der Bewilligung der Fördermittel steht.

Bezirksregierung durfte Förderung einkassieren

Deswegen zogen die Bauherren gegen die Entscheidung der Bezirksregierung vor Gericht, scheiterten aber in allen Instanzen. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen in Münster stellte fest: Die Bezirksregierung hatte Recht mit ihrer Auffassung, dass die Unterzeichnung des Lieferungs- oder Leistungsvertrags als Beginn der Umsetzung des Bauvorhabens zu werten ist und damit nach der Förderrichtlinie nicht vor der Bewilligung des Zuschusses erfolgen durfte. Nur wenn im Vertrag schriftlich festgehalten worden wäre, dass eine folgenlose Rückabwicklung möglich ist, wenn die Fördermittel nicht genehmigt werden sollten, wäre nach Ansicht des Gerichts eine Ausnahme denkbar.

So war es in diesem Fall aber nicht gewesen. Die mündliche Vereinbarung ließ das Gericht nicht gelten. Der Generalunternehmervertrag mit Festpreisvereinbarung erlaubte den Bauherren zwar ganz allgemein spätere Änderungen am Bauentwurf. Das ist aber nach Ansicht des Gerichts zu unkonkret. Die Klausel sei nicht als konkretes, folgenloses Loslösungsrecht für den Fall einer Nichtbewilligung der Fördermittel zu werten. Die Bauherren müssen daher nun ohne die Fördermittel auskommen.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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