Eine Möglichkeit zur Sanierung einer Wasserleitung besteht darin, sie mit Epoxidharz auszuspritzen. Allerdings können aus dem Epoxidharz gesundheitsschädliche Stoffe ins Trinkwasser gelangen. Darf ein Gesundheitsamt deswegen die Entfernung einer Wasserleitung verlangen? Ein Urteil sagt jetzt: Wenn die Grenzwerte eingehalten werden, hat der Eigentümer Glück.
München. Das Gesundheitsamt kann nicht in jedem Fall vom Hauseigentümer verlangen, eine mit Epoxidharz reparierte Wasserleitung zu ersetzen. Wichtig ist, dass die Leitung die Vorsorgewerte des Umweltbundesamtes nicht überschreitet. Ist das der Fall, kann nicht von einer Gesundheitsgefahr ausgegangen werden. Damit ist ein Austausch der Leitungen auch nicht erforderlich. Zu dieser Entscheidung ist jetzt zumindest der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München gelangt (Urteil vom 06.03.2018, Az.: 20 B 17.1378).
Der Rechtsstreit drehte sich um eine Wohnungseigentumsgemeinschaft, in deren Haus es Kupferleitungen gab. Zur Sanierung ließen die Eigentümer die Trinkwasserleitungen mit Epoxidharz ausspritzen. Das gefiel dem örtlichen Gesundheitsamt allerdings gar nicht. Die Behörde meinte, diese Art der Sanierung entspreche nicht den anerkannten Regeln der Technik.
Nach ihrer Auffassung dürften bei einer Leitungssanierung keine Materialien verwendet werden, größere Konzentrationen von Fremdstoffen ins Wasser abgeben, als es den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Das Umweltbundesamt habe für die Sanierung von Wasserleitungen mit dem hier anzutreffenden Durchmesser keine Behandlung mit Epoxidharz vorgesehen.
Grenzwerte eingehalten: Wasserleitung darf bleiben
Die Hauseigentümer zogen gegen das Gesundheitsamt vor Gericht und bekamen schließlich Recht. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) kassierte die Anordnung des Gesundheitsamtes ein. Die Begründung: Die Trinkwasserverordnung erlaubt der Behörde zwar das Einschreiten, wenn Trinkwasserrohre die Grenzwerte der Verordnung nicht einhalten. Das gilt jedoch nur, wenn auch eine Gesundheitsgefahr besteht.
Im vorliegenden Fall war nach Ansicht des Gerichts nicht von einer solchen Gefahr auszugehen. Messungen hatten im Trinkwasser des Hauses potentiell gesundheitsschädliche Stoffe festgestellt, die aus dem Epoxidharz stammen. Konkret ging es um Bisphenol A und Epichlorhydrin. Die Vorsorgewerte des Umweltbundesamtes waren aber nicht überschritten, als das Gesundheitsamt eingriff. Der VGH sah das allein als entscheidend an. Es konnte daher offen bleiben, ob die Behandlung einer Wasserleitung mit Epoxidharz den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht oder nicht.
Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland verfasst.
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