Satzung

Unsere Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Haus & Grund Hückeswagen", im folgenden kurz "Verein" genannt, und ist die Vertretung der Haus,- Wohnungs- und Grundeigentümer. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Wipperfürth eingetragen.

2. Der Verein ist dem Landesverband Rheinischer Haus- und Grundeigentümer e. V. angeschlossen.

3. Sitz des Vereins ist Hückeswagen

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2 Aufgaben

Der Verein hat die Aufgabe, unter Ausschluss von Erwerbszwecken, das private Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum zu fördern und dessen gemeinschaftlichen Interessen wahrzunehmen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jeder Haus-. Wohnungs- und Grundeigentümer werden, der diese Satzung anerkennt.

2. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages.

3. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Kündigung/Tod;
b) durch Ausschluss

3.1 Die Kündigung kann zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und muss dem Vorsitzenden am Sitz der Geschäftsstelle spätestens bis zum 30. September mit Brief zugegangen sein. Die bereits entstandenen oder bis zum Ende der Mitgliedschaft noch entstehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein werden durch die Kündigung nicht berührt.

3.2 Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nach Anhörung des Auszuschließenden durch Beschluss des Vorstandes erfolgen insbesondere
a) bei Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins oder seiner Mitglieder;
b) bei erheblichen Verstößen gegen die Satzung;
c) bei Rückstand in Höhe eines Betrages, der dem Jahresbeitrag entspricht;
d) aus wichtigem Grund.

3.3 Gegen die mit Gründen zu versehende Entscheidung des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von einem Monat die schriftliche Beschwerde zulässig. Die Frist beginnt mit Zugang der Entscheidung des Vorstandes. Über die Beschwerde entscheidet endgültig die nächste Mitgliederversammlung. Bis dahin ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen und die Rechte auszuüben, die ihnen in der Mitgliederversammlung zustehen (§ 7 dieser Satzung).

2. Ferner sind sie berechtigt, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.

 

§ 5 Beiträge

1. Der Verein erhebt Beiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festsetzt. Die Beiträge sind bis zum 31.03. eines Jahres, möglichst im Lastschriftverfahren zu leisten. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Kalenderjahr, in dem der Eintritt erfolgt.

2. Im Falle des Beitragsrückstandes werden für die Abmahnung Mahngebühren erhoben.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

 

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Alljährlich findet innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres eine Mitgliederversammlung statt. Ihr obliegt insbesondere die Beschlussfassung über

a) den Bericht des Vorstandes,
b) die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer,
c) die Genehmigung der Jahresabrechnung,
d) die Entlastung des Vorstandes,
e) die Festsetzung der Beiträge,
f) die Wahl des Vorsitzenden, des Schatzmeisters und deren Stellvertreter,
g) die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder,
h) die Wahl der Rechnungsprüfer,
i) die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,
j) die Satzungsänderung,
k) die Auflösung des Vereins.

2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Für Mitglieder, die Ihre Beitragsverpflichtung nicht erfüllen, ruht das Stimmrecht. Mitglieder können sich durch Ehegatten, volljährige Abkömmlinge oder durch den Verwalter ihres Haus- und Grundbesitzes vertreten lassen. Das Vertretungsrecht ist mit schriftlicher Vollmacht nachzuweisen.

3. Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung; auf Antrag von mindestens 25% der Anwesenden wird geheim abgestimmt. Wenn nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen einem Bewerber zufällt, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt. Ergibt sich dabei Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

4. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.

5. Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und unter Beifügung der wesentlichen Unterlagen schriftlich ein. Ein Hinweis auf die Mitgliederversammlung soll in der Verbandszeitung veröffentlicht werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

6. Die Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden,

a) wenn 10 Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorsitzenden verlangen,
b) wenn der Vorstand es für erforderlich hält.

 

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, bis zu zwei Vertretern und einem Schatzmeister, die alle ehrenamtlich tätig sind. Kosten, die den Vorstandsmitgliedern in Ausübung ihrer Aufgaben entstehen, sind ihnen aus der Vereinskasse zu ersetzen.

2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Ihre Wiederwahl ist zulässig.

3. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

4. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorsitzende beruft die Sitzung ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.

5. Der Vereinsvorsitzende und der Stellvertreter sind zugleich Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter können den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

6. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder ernennen. Diese sind von der Beitragszahlungspflicht befreit.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereins durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss ist nur wirksam, wenn dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind und eine Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Auflösung zustimmt.

2. Im falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vorsitzende, im Verhinderungsfalle dessen Stellvertreter, als Liquidator durchführt. Das nach Bestreitung der Verpflichtungen des Vereins vorhandene Vermögen ist nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zweckgebunden im Sinne der Satzung zu verwenden.

 

§ 10 Satzungsänderung

Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung vertretenen Mitgliederstimmen. Ein Beschluss über eine Satzungsänderung ist nur zulässig, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung die Änderungsanträge bekannt gegeben und kurz begründet sind.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 05. April 2001 in Hückeswagen.